Pflege
15. März 2011Die Einteilung der Pflegestufen
Die gesetzliche Pflegeversicherung benutzt drei Pflegestufen, um die Pflegebedürftigen einzustufen. Die Einstufung erfolgt auf Antrag durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Unter der Pflegestufe 0 versteht man zusätzliche Betreuungsleistungen, die von Pflegebedürftigen, auch ohne Einstufung, beansprucht werden können. Grundsätzlich ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gegeben ist. Für die Zuordnung besucht ein Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen den Bedürftigen. Er ermittelt die erforderliche Zeit, die für die Erledigung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. Unter der Grundpflege versteht man die Körperpflege, Ernährung, Besuche auf der Toilette und das An- und Ausziehen der Kleidung. Viele Pflegebedürftige wollen sich bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen als möglichst selbständig darstellen und versuchen viele Tätigkeiten ohne fremde Hilfe zu erledigen. Sie wollen zeigen, dass sie auch noch im Alter alleine wohnen können.
Für die Einteilung in die Pflegestufen wird der zeitliche Aufwand zu Grunde gelegt. Stufe 1 wird zugeteilt, wenn der zeitliche Aufwand für die Grundpflege 46 Minuten übersteigt und mindestens zwei der Verrichtungen aus dem Bereich der Grundpflege nicht vom Pflegebedürftigen ausgeführt werden können. Zusätzlich muss der zeitliche Aufwand für die Pflege, unter Berücksichtigung der hauswirtschaftlichen Versorgung, mindestens 90 Minuten erreichen.
Ermittelt der Gutachter für die Grundpflege einen Zeitaufwand von mindestens 120 Minuten, und ist die Pflegetätigkeit mindestens dreimal täglich erforderlich, wird Stufe 2 erteilt. Hierzu ist es erforderlich, dass die Zeit für die Pflege 180 Minuten erreicht.
Für die Einstufung in die dritte Stufe ist ein zeitlicher Aufwand von mindestens 300 Minuten erforderlich, wovon mindestens 240 Minuten täglich auf die Grundpflege entfallen und die Pflegebedürftigkeit den ganzen Tag erforderlich ist. Nur bei der dritten Stufe ist der monatliche Pflegesatz für ambulante und stationäre Pflege identisch, bei den anderen Stufen ist der ambulante Satz niedriger. Bei der Pflege im Altenheim wird der Pflegesatz der stationären Pflege gezahlt.
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